Dr. Henning Lustermann, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH
Die Juristen beschäftigen die Fragen nach der Homogenität des Werkstoffes und die Definition der Ersatzteile. Bei Ersatzteilen stellt sich die Frage, wie weit der Bereich ausgeweitet werden kann – nur Bauteile oder kleine Baugruppen oder sogar größere Geräte.
Eine Überwachung seitens des Staates ist noch nicht aktiv; die Kontrolle regelt sich über die Beobachtung durch die Mitbewerber.
Das Labeling der Produkte fällt in die Länderverantwortlichkeit: Abfuhr und Recycling wird durch das UBA geregelt. Damit müssen Abstimmungsprobleme gelöst werden.
Jeder aus der Produktkette kann die Waren in den Verkehr bringen, muss dann allerdings die Vorschriften beachten.
Die Festlegung, ob eigenständiges Gerät oder nur unselbständiges Bauteil, lässt sich über die Funktion regeln. Wenn es als Verkehrseinheit in den Handel gebracht wird und leicht und funktionstüchtig eingebaut werden kann, so sind die Vorschriften für ein selbständiges Gerät zu beachten.
Bei einer ortsfesten Anlage muss die Betriebsnotwendigkeit gegeben sein. Trotzdem ist eine Klarstellung durch die Kommission und die europaweite Anerkennung noch problembehaftet.
Bei den B2B und B2C-Produkten sind die Abgrenzungskriterien zu beachten, welche die Entsorgungspflichten regeln. Ein Wechsel von B2B nach B2C hat eine Registrierungsänderung zur Folge und als Konsequenz andere zu beachtende Vorgaben.
Bei der Vertragsgestaltung sollten alle in der Kunden-Lieferanten-Beziehung notwendigen Vereinbarungen getroffen werden. Eine Zusicherung der RoHS-Konformität und eventuelle Übernahmen von Rücknahme und Entsorgungspflichten müssen geregelt sein.
Die ersten Streitverfahren wurden vollzogen und daraus Sanktionen abgeleitet. Hierfür wurde die Kostenverordnung überarbeitet.
Auf europäischer Ebene werden die Richtlinien für die Ausnahmeregelungen überarbeitet. Eindeutige Urteile erwartet man von künftigen Rechtssprechungen.
Die EuP-Richtlinie wird mit ihren noch zu konkretisierenden Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag leisten. Die Pflichten sind Bewertung, Registrierung und Zulassung. Neu ist die Kommunikation in der Lieferkette in beiden Richtungen.
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